POLNISCHER VEREIN DIASPORA IN BONN (Statut dostępny jest wyłącznie w języku niemieckim).
Satzung des gemeinnützigen Vereins „Polnischer Verein Diaspora“
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr.
1. Der Verein führt den Namen „Polnischer Verein Diaspora“ und hat seinen Sitz in Bonn.
2. Der Verein ist eine selbständige, unabhängige und gemeinnützige Einrichtung.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit.
1. Der Verein „Polnischer Verein Diaspora“ mit Sitz in Bonn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Diese Zwecken werden durch bestimmte Maßnahmen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben begünstigen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine eine andere steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
3. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von:
• Förderung von Bildung und Wissenschaft
• Chancengleichheit beim Zugang zur Bildung
• Verbesserung der Bildungsqualität
• Berufliche Aktivierung
• Unterstützung moderner Bildungsformen
• Förderung von Kultur
• Pflege der polnischen Kultur und des nationalen Erbes
• Finanzierung von Wettbewerben, Veranstaltungen und zusätzlichen übergreifenden Aktivitäten
• Anschaffung und Kauf von Bücher, Lehrmaterialien u.ä.
• Sachspenden
• Finanzierung von Ausflügen
• Förderung und Unterstützung sozialer Initiativen
• Erweiterung der Bildungsmöglichkeiten auf verschiedenen Bildungsstufen.
4. Der Verein verfolgt Zweck der Erziehung, Bildung und soziale Teilhabe zu fördern, insbesondere durch:
• Sammeln von Geld und Sachspende.
• Durchführung von Bildungs- und Freizeitangeboten.
• Unterstützung im Bereich Bildung, Kultur und Freizeit.
§ 3. Mitgliedschaft.
1. Vereinsmitglieder können voll geschäftsfähige Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützten und sich für deren Verwirklichung einsetzten.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich. Der Beitritt ist freiwillig.
3. Natürliche und juristische Personen können Mitglied werden. Sie unterstützen die Ziele des Vereins und übernehmen neben der Beitragspflicht keine weiteren Aufgaben. Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch Löschung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 4. Beiträge.
1. Die Mitglieder leisten regelmäßige Beiträge. Die Mitgliedsbeiträge sind frei einzuschätzen, wobei der Mindestbeitrag 10,00 € pro Jahr beträgt.
2. Mitgliedsbeiträge sind für das gesamte Vereinsjahr jeweils bis zum 30. Juni in einem Betrag fällig.
3. Eine Änderung des Mindestbeitrages ist nur durch einem mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
§ 5. Organe des Vereins.
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
§ 6. Vorstand.
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zwei Vorstandmitglieder vertreten gemeinsam.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
3. Geborenes Vorstandsmitglied in der Funktion des Schatzmeisters ist die 1. Vorsitzende.
4. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 7. Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist das oberste Vereinsorgan und entscheidet u.a. über:
• die Wahl und Abwahl des Vorstands
• Entlastung des Vorstands
• Festsetzung von Beiträgen
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
• Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
• weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
§ 8. Inkrafttreten.
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 01.03.2025 in Bonn beschlossen und tritt am folgenden Tage in Kraft.
Wie vom Finanzamt Bonn-Außenstadt gewünscht, wurde die vorstehende Satzung am 13.03.2025 geändert.